Indem er sich jedoch mit seinem ganzen Gewicht gegen die Scheibe lehnte, nahm er deren Beschädigung zumindest in Kauf. Für die Kammer ist der objektive und subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung – wie schon für die Vorinstanz – damit klar erfüllt. Ebenfalls konnte erstellt werden, dass die Faustschläge des Beschuldigten den Privatkläger dazu bewegten, im Auto rasch nach rechts zu rutschen. Im Rahmen dieses Schlagens und Rüberrutschens wurde die Lesebrille des Privatklägers verbogen, sodass sie unbrauchbar wurde.