14.2 Subsumtion Wie beweismässig erstellt werden konnte, hat sich der Beschuldigte anlässlich des Vorfalles vom 5. Juni 2015 mit grosser Krafteinwirkung gegen die zu 2/3 geöffnete Autoscheibe der Fahrertüre gelehnt, sodass diese riss und repariert werden musste. Der Schaden beträgt CHF 791.90. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte nicht primär die Scheibe beschädigen wollte, sondern die Beschädigung als Begleiterscheinung seiner Tätlichkeiten resultierte. Indem er sich jedoch mit seinem ganzen Gewicht gegen die Scheibe lehnte, nahm er deren Beschädigung zumindest in Kauf.