172ter StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Die Grenze zum geringen Vermögenswert liegt bei CHF 300.00 (BGE 121 IV 261 E. 2d). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich (WEISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 22 zu Art. 144 StGB).