14. Tatbestand der Sachbeschädigung (teilweise geringfügig) 14.1 Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag hin strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache.