32 keit des Beschuldigten unmittelbar auf die Beschimpfungen durch den Privatkläger folgten und kein öffentliches Interesse an einer Bestrafung mehr besteht. Somit ist der Beschuldigte der zweifachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen, wobei die Tätlichkeit vom 24. April 2015 in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB straflos bleibt.