Auch die Beweiswürdigung der Kammer hat bezüglich der Tätlichkeiten vom 5. Juni 2015 ergeben, dass vorgängig keine Beschimpfungen durch den Privatkläger stattfanden, weshalb eine Retorsion nicht in Frage kommt. Hingegen befreite die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB für den Vorfall vom 24. April 2015 aufgrund der erwiesenen Beschimpfungen durch den Privatkläger, welche der Beschuldigte unmittelbar mit Tätlichkeiten erwidert habe, von der Strafe (pag. 398, S. 34 der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet den Strafbefreiungsgrund der Retorsion ebenfalls als erfüllt, da die Tätlich-