126 StGB (BGE 72 IV 21, BGE IV 177 S. 181). Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 177 StGB). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Retorsion für den Vorfall vom 5. Juni 2015, da nicht erstellt sei, dass der Privatkläger den Beschuldigten beschimpft habe (pag. 396, S. 32 der Urteilsbegründung). Auch die Beweiswürdigung der Kammer hat bezüglich der Tätlichkeiten vom 5. Juni 2015 ergeben, dass vorgängig keine Beschimpfungen durch den Privatkläger stattfanden, weshalb eine Retorsion nicht in Frage kommt.