177 Abs. 3 StGB geltend (pag. 479). Laut Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter einer Beschimpfung oder Tätlichkeit von der Strafe befreien, wenn sie unmittelbar auf eine Beschimpfung folgte. Grund für das Absehen der Strafe ist, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (BGE 72 IV 21, BGE IV 177 S. 181).