H.________ befand sich sicher in ihrer Wohnung. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, drohte der Beschuldigte dem Privatkläger sofort damit, ihm eins aufs Maul zu geben, ohne dass dieser ihm einen Anlass dazu gab. Somit war es nicht der Privatkläger der dem Beschuldigten drohte oder ihn tätlich anging. Es ist keine Notwehrsituation ersichtlich. 13.3.2 Weiter macht die Verteidigung für beide Vorfälle eventualiter den Strafbefreiungsgrund der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB geltend (pag. 479).