Die Kammer verneint dies, da sie als erstellt erachtet, dass den Beschuldigten nicht Angst oder Bestürzung, sondern Wut über die Beschimpfungen zur Tätlichkeiten veranlassten. Ein Notwehrexzess als Strafmilderungsgrund gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB ist in casu ebenfalls nicht einschlägig. Es ist stattdessen der Strafbefreiungsgrund der Retorsion zu prüfen (vgl. Ziff. 12.3.2 hiernach). Bezüglich des Vorfalls vom 5. Juni 2015 erachtet die Kammer das Vorliegen eines unmittelbaren Angriffs auf H.________ oder den Beschuldigten ebenfalls als nicht gegeben. H.________ befand sich sicher in ihrer Wohnung.