Die Kammer geht, wie die Vorinstanz, deshalb nicht davon aus, dass er sich mit der Tätlichkeit gegen einen Angriff wehren wollte, sondern, dass er lediglich die Beschimpfungen bzw. Drohungen ihm gegenüber stoppen wollte. Damit hat er die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten. Fraglich ist weiter, ob der Beschuldigte in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über einen Angriff gehandelt hat. Die Kammer verneint dies, da sie als erstellt erachtet, dass den Beschuldigten nicht Angst oder Bestürzung, sondern Wut über die Beschimpfungen zur Tätlichkeiten veranlassten.