31 der Privatkläger den Beschuldigten beschimpfte und sich ihm gegenüber auch sinngemäss dergestalt äusserte, dass er ihm mit zwei Schlägen den Arm brechen könne. Jedoch gab der Beschuldigte nicht an, diese Äusserungen ernst genommen zu haben oder Angst vor Schlägen gehabt zu haben. Die Kammer geht, wie die Vorinstanz, deshalb nicht davon aus, dass er sich mit der Tätlichkeit gegen einen Angriff wehren wollte, sondern, dass er lediglich die Beschimpfungen bzw. Drohungen ihm gegenüber stoppen wollte.