Einerseits gab der Beschuldigte nicht an, dass der Privatkläger in seiner Anwesenheit auf H.________ losgegangen sei, weswegen er sogar entschied, in der Küche zu sitzen, als die Ehegatten eine relativ intensive Auseinandersetzung im Wohnzimmer führten. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Privatkläger den Beschuldigten tätlich anging. Zwar erachtet die Kammer als erstellt, dass