Damit habe er die Grenzen der Notwehr überschritten. Weiter verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung wie Schock oder sehr starker Angst, sondern ging davon aus, dass der Beschuldigte durch die Beschimpfungen wütend geworden sei und diesen ein Ende habe setzen wollen (pag. 396 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet das Vorliegen eines Angriffs auf H.________ bzw. den Beschuldigten durch den Privatkläger beim Vorfall vom 24. April 2015 ebenfalls nicht als erwiesen. Einerseits gab der Beschuldigte nicht an, dass der Privatkläger in seiner Anwesenheit auf H._____