Während der Streitigkeit zwischen den Ehegatten habe er sogar in der Küche gesessen. Es habe zudem kein unmittelbarer körperlicher Angriff auf den Beschuldigten selbst stattgefunden, obwohl der Beschuldigte von Drohungen ihm gegenüber sprach, diese seien jedoch nicht erwiesen. Mit den Tätlichkeiten habe der Beschuldigte auf die ihm gegenüber ausgesprochenen Beschimpfungen reagiert. Damit habe er die Grenzen der Notwehr überschritten.