Die Vorinstanz erachtete es bezüglich des Vorfalls vom 5. Juni 2015 nicht als erwiesen, dass sich der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von „du dicke Sau“ o.ä. äusserte, weshalb sie das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen verneinte. Bezüglich des Vorfalls vom 24. April 2015 führte sie aus, der Beschuldigte habe nicht ausgesagt, dass der Privatkläger H.________ angegriffen hätte, als er in die Wohnung kam. Während der Streitigkeit zwischen den Ehegatten habe er sogar in der Küche gesessen.