16 StGB in Abs. 2 einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflosigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet. Gemeint ist der sogenannte asthenische Affekt (NIGG- LI/GÖHLICH, a.a.O., N. 6 zu Art. 16 StGB).