16 Abs. 1 StGB eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen zwingend vorzunehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (NIGG- LI/GÖHLICH, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 16 StGB). Weiter enthält Art. 16 StGB in Abs. 2 einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflosigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet.