15 StGB). Als Angriff gilt die durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 15 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor. Diesfalls ist nach Art. 16 Abs. 1 StGB eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen zwingend vorzunehmen.