Die Verteidigung des Beschuldigten macht eventualiter geltend, dass Notwehrhilfe bzw. Notwehr als Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund vorliegen würde, da der Beschuldigte H.________ half, welche von ihrem Ehemann rechtswidrig angegriffen worden sei bzw. er selber vom Privatkläger rechtswidrig angegriffen worden sei, indem er ihn als „fette Sau“ bezeichnet habe und ihm gedroht habe, ihn zusammenzuschlagen (pag. 478 f.). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).