Betreffend den Vorfall vom 5. Juni 2015, bei dem der Beschuldigte mit den Fäusten mehrmals auf den praktisch wehrlos im Auto sitzenden Privatkläger einschlug, ist der Tatbestand der Tätlichkeit klar zu bejahen. Faustschläge gegen den Gesichtsbereich einer anderen Person überschreiten das gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung klarerweise. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten mehrfach erfüllt.