Die Kammer erachtet betreffend den Vorfall vom 24. April 2015 den objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeit als erfüllt. Der Beschuldigte überschritt das gesellschaftlich geduldete Mass an Einwirkung auf den Körper des Privatklägers ohne Weiteres, indem er ihn zwei Mal packte und ihn aufs Sofa drückte, was – wenn auch geringfügige – Schmerzen verursachte. Betreffend den Vorfall vom 5. Juni 2015, bei dem der Beschuldigte mit den Fäusten mehrmals auf den praktisch wehrlos im Auto sitzenden Privatkläger einschlug, ist der Tatbestand der Tätlichkeit klar zu bejahen.