Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand bei beiden Vorfällen nicht erfüllt seien. Zudem würde, selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte den Privatkläger auf das Sofa gedrückt habe, keine Tätlichkeit vorliegen, da nicht einmal ein Stoss an die Brust diesen Tatbestand erfülle (pag. 478). Die Kammer erachtet betreffend den Vorfall vom 24. April 2015 den objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeit als erfüllt.