Dennoch erlitt der Privatkläger eine sehr kleine, punktförmige Einblutung im Gesicht sowie Rötungen am Arm (pag. 16) und hatte zumindest kurzfristig leichte Schmerzen. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Tätlichkeit bezüglich beider Vorfälle (pag. 395, S. 31 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand bei beiden Vorfällen nicht erfüllt seien.