Zuerst packte er ihn am Kragen. Später packte er ihn erneut am Kragen und am Oberarm und drückte ihn auf das Sofa. Dabei erlitt der Privatkläger kurzfristig geringfügige Schmerzen. Weiter ist erstellt, dass er am 5. Juni 2015 durch das zu 2/3 geöffnete Autofenster und kurz danach durch die offene Autotüre mehrmals mit beiden Fäusten auf den im Auto sitzenden Privatkläger einschlug, wobei die Schläge keine hohe Intensität erreichten, da er im Auto keinen Platz hatte, um auszuholen. Dennoch erlitt der Privatkläger eine sehr kleine, punktförmige Einblutung im Gesicht sowie Rötungen am Arm (pag.