Eine Schädigung muss dabei nicht bewirkt werden. Klassische Tätlichkeiten sind Ohrfeigen. Des Weiteren sind Eingriffe in die körperliche Integrität, welche lediglich blaue Flecken, Kratzer oder Schürfungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen, als Tätlichkeiten zu werten. Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz verlangt (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 2 ff. zu Art. 126 StGB). 13.2 Subsumtion Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschuldigte den Privatkläger am 24. April 2015 zwei Mal tätlich angegangen. Zuerst packte er ihn am Kragen.