29 13. Tatbestand der Tätlichkeit 13.1 Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, welcher das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschreitet. Eine Schädigung muss dabei nicht bewirkt werden.