Es ist damit höchstens von einem kurzfristigen Verlust des Sicherheitsgefühls des Privatklägers und nicht von echter nachhaltiger Angst um die körperliche Integrität auszugehen. Damit liegt kein Angriff auf das innere Gleichgewicht des Privatklägers vor, dieser wurde nicht in schwerwiegender Weise in Angst und Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung ist nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 5. Juni 2015 in E.________, z.N. des Privatklägers, freizusprechen.