Angst bekam er nach eigenen Aussagen erst, als der Beschuldigte tatsächlich gegen ihn tätlich wurde (pag. 10). Zudem ist erstellt, dass er nach der eigentlichen Auseinandersetzung inkl. Handgreiflichkeiten beim Auto wenig später aus seinem Fahrzeug ausstieg und noch einige Zeit auf dem Hausplatz – und damit in der Nähe des Beschuldigten – stehen blieb. Es ist damit höchstens von einem kurzfristigen Verlust des Sicherheitsgefühls des Privatklägers und nicht von echter nachhaltiger Angst um die körperliche Integrität auszugehen.