Die Vorinstanz hatte dies bejaht (pag. 394, S. 30 der Urteilsbegründung). Wie beweismässig erstellt werden konnte, hat der Privatkläger Angst bekommen, als der Beschuldigte und G.________ vor seinem Auto standen. Jedoch gab der Privatkläger selbst an, nicht gedacht zu haben, dass die Drohung umgesetzt werde. Angst bekam er nach eigenen Aussagen erst, als der Beschuldigte tatsächlich gegen ihn tätlich wurde (pag.