Diesen Schlag stellte er als von seinem Willen abhängig dar. Fraglich ist, ob es sich dabei um eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB handelt. Gestützt auf die Umstände, dass der Beschuldigte kräftig ist und bereits zuvor gegen den Privatkläger tätlich wurde (Vorfall vom 24. April 2015), ist von einer objektiv genug schweren Drohung auszugehen, die auch ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfinden würde. Fraglich ist weiter, ob der Privatkläger durch die Äusserung tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Die Vorinstanz hatte dies bejaht (pag.