Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 33 zu Art. 180 StGB). 12.2 Subsumtion Wie beweismässig erstellt werden konnte, hat der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt, er solle verschwinden, ansonsten erhalte er eins aufs Maul. Der Beschuldigte kündete somit dem Privatkläger einen Schlag ins Gesicht bzw. auf den Mund an. Diesen Schlag stellte er als von seinem Willen abhängig dar.