Bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht dürfte eine schwere Drohung im Rechtssinne regelmässig erfüllt sein. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 19 und 23 f. zu Art. 180 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz.