Der Wortlaut von Art. 180 Abs. 1 StGB verlangt eine schwere Drohung und setzt damit die Anforderungen an die schwere Drohung bewusst hoch. Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Damit sind zwei Elemente im Spiel; einerseits ein objektives, aber schwer objektivierbares, nämlich das Tatmittel der „schweren“ Drohung, anderseits ein subjektives, nämlich der beim Opfer hervorgerufene Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst. Das Gesetz geht von schwer-