„Schrecken“ ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während „Angst“ ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Unter Drohung wird nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten verstanden, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder anderweitiges „Wissenlassen“ erfolgen (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 10 ff. zu Art. 180 StGB).