Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er – im Sinne des Taterfolgs – Schrecken oder Angst zu erzeugen vermag. Dadurch verletzt ein Täter den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl seines Opfers. „Schrecken“ ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während „Angst“ ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein.