12. Tatbestand der Drohung 12.1 Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten.