noch eine Fahrt von ca. 10 Minuten zurück zu legen. Die zeitlichen Verhältnisse der Anzeigeerstattung sind damit absolut nachvollziehbar und nicht auffällig. Es ist deshalb auf die glaubhafte Aussage des Privatklägers abzustellen, dass er direkt zum Polizeiposten gefahren sei (pag. 140). Ebenfalls gut nachvollziehbar und glaubhaft ist die Aussage des Privatklägers, dass G.________ nach der Auseinandersetzung zu ihm gekommen sei und gesagt habe, das mit der Scheibe sei nicht so schlimm, dass zahle die Versicherung. Für die Kammer ist schlüssig, dass G.________ – als Freund des Beschuldigten – nach dem Vorfall versuchte, den Privatkläger zu beschwichtigen.