_ zu gehen und auf den Privatkläger zu warten. Es kann davon ausgegangen werden, dass der eigentliche Vorfall nicht vor 15.00 Uhr begonnen hat. Darüber, wie lange sich der Privatkläger insgesamt beim Hausplatz aufhielt, gehen die Aussagen auseinander. Der Beschuldigte hatte angegeben, dass dieser 45 Minuten dort gewesen sei (pag. 49). Der Privatkläger sprach von einer Zeit von 10-15 Minuten, die er dort gewesen sei (pag. 140), wobei er auch angab, erst 30 Minuten nach der SMS-Nachricht, d.h. erst um ca. 15.15 Uhr angekommen zu sein. Weiter hatte der Privatkläger von E.________ aus zum Polizeiposten in K.________ noch eine Fahrt von ca. 10 Minuten zurück zu legen.