Diese Ausführung ist jedoch nicht korrekt. Der Privatkläger hatte sich nämlich bereits um 15.45 Uhr bei der Polizei in K.________ gemeldet (vgl. pag. 8), hatte aber seine Meldung dort erst um 16.30 Uhr erstatten können (pag. 1), da vor ihm noch jemand dort gewesen sei (vgl. pag. 140). Zudem kann der Vorfall erst nach 14.46 Uhr begonnen haben, da die SMS, welche die Geschehnisse einleitete, erst zu dieser Zeit an H.________ gesendet wurde (pag. 19) und Letztere noch Zeit hatte, den Beschuldigten anzurufen und dieser wiederum noch G.________ beiziehen konnte, um gemeinsam zur F.________ zu gehen und auf den Privatkläger zu warten.