Jedoch erachtet es die Kammer vorliegend als logisch und glaubhaft, dass die Beschädigung der Autoscheibe durch das Hereinlehnen entstand. Zudem hat keine der befragten Personen ausgesagt, dass die Beschädigung schon vorbestehen gewesen sei. Dementsprechend müsste der Privatkläger die Beschädigung direkt nach dem Vorfall – noch vor seinem Gang zur Polizei – selbst verursacht haben. Die Verteidigung führt in diesem Zusammenhang aus, dass es auffällig sei, dass der Vorfall um 14.45 Uhr stattgefunden habe, der Privatkläger ihn der Polizei aber erst um 16.30 Uhr gemeldet habe (pag. 473). Diese Ausführung ist jedoch nicht korrekt.