26 Die Verteidigung führt dazu aus, dass die Beschädigungen auch vorbestehend oder vom Privatkläger selber verursacht worden sein könnten. Es sei willkürlich, dieses Argument als fadenscheinig abzutun (pag. 472). Die Kammer stimmt der Verteidigung zwar insoweit zu, als dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Beschädigungen auch eigenen Gegenständen zugefügt werden können. Jedoch erachtet es die Kammer vorliegend als logisch und glaubhaft, dass die Beschädigung der Autoscheibe durch das Hereinlehnen entstand.