Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass die Scheibe, wie es die Vorinstanz ausgeführt hat (pag. 392 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung), da sie geöffnet war, bereits durch das Hereinlehnen mit ganzem Körpergewicht reissen konnte, da sie weniger Halt und Stabilität hatte, als eine geschlossene Scheibe.