Für die Kammer ist damit erstellt, dass leichte erkennbare Spuren des Vorfalls vorhanden waren. Weiter erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte durch die zu 2/3 geöffnete Scheibe der Fahrertüre in das Auto reckte und mit seinem ganzen Gewicht gegen die Scheibe lehnte und diese in der Folge durch den dadurch entstandenen Druck riss. Dies ergibt sich aus den schlüssigen Aussagen des Privatklägers, der Fotodokumentation und begrenzt auch aus dem Hinweis von L.________ und fügt sich in den Geschehensablauf logisch ein. Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass die Scheibe, wie es die Vorinstanz ausgeführt hat (pag.