Da es in der Regel vom Zufall abhängt, wer einen Vorfall beobachtet, ist der Kammer überdies nicht klar, welcher Beweiswert diesem Argument zukommt. Bezüglich der durch die Schläge entstandenen Verletzungen gab der Privatkläger an, dass er eigentlich keine Verletzungen in dem Sinne gehabt habe, da der Beschuldigte nicht richtig habe ausholen können. Er sei etwas rot am Gesicht gewesen, weshalb man die Fotos gemacht habe (pag. 139 Z. 34 ff.). Auf den Fotoaufnahmen waren am Arm leichte Rötungen zu erkennen (pag. 16). Für die Kammer ist damit erstellt, dass leichte erkennbare Spuren des Vorfalls vorhanden waren.