Auch die Kammer kommt bei ihrer Würdigung zu diesem Ergebnis. Weiter stimmt sie der Vorinstanz insofern zu, dass der ruhige Tonfall des Privatklägers auf der Tonbandaufnahme ein weiteres Indiz gegen die angeblich unmittelbar zuvor ausgesprochenen Beschimpfungen darstellt. Weiter erachtet es die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte sich durch das geöffnete Autofenster hineinlehnte und auf den Privatkläger einschlug. Dabei berührte er mit seinem Oberkörper die Hupe. Um Passanten aufmerksam zu machen. hupte der Privatkläger ebenfalls mehrmals, was auf der Tonbandaufnahme zu hören ist.