25 vorher wüste Beschimpfungen geäussert habe (pag. 474 bzw. 392, S. 28 der Urteilsbegründung). Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist indessen nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat aus sachlichen Gründen auf die Aussagen des Privatklägers und eben nicht auf die Aussagen von G.________, H.________ sowie des Beschuldigten zu den angeblichen Beschimpfungen durch den Privatkläger abgestellt. Auch die Kammer kommt bei ihrer Würdigung zu diesem Ergebnis.