Nicht erstellt ist für die Kammer, dass der Privatkläger den Beschuldigten beschimpfte. Die Verteidigung rügt hierzu, dass es von der Vorinstanz willkürlich sei, aufgrund der Art und Weise, wie der Privatkläger sich auf der Tonbandaufnahme ausdrücke, davon auszugehen, dass es kaum vorstellbar sei, dass er Sekunden