Dies hätte er beim Vorhandensein ernsthafter Angst um seine körperliche Integrität nicht gemacht. Es ist deshalb für die Kammer erstellt, dass der Privatkläger durch die Äusserung des Beschuldigten einen kurzfristigen Verlust des Sicherheitsgefühls erlitt, indem er einen gewissen Respekt bzw. eine gewisse Angst vor dem Beschuldigten empfand. Jedoch war diese Angst nach Überzeugung der Kammer nicht Folge der Drohung, sondern der Tätlichkeit. Nicht erstellt ist für die Kammer, dass der Privatkläger den Beschuldigten beschimpfte.