Dieser zweite Teil ereignete sich lediglich einige Augenblicke nach dem Geschehen beim Auto. Der Privatkläger blieb nach der Drohung in seinem Auto vor Ort und fuhr nicht weg oder ähnliches wie es ihm möglich gewesen wäre, sondern stieg eben nach der Drohung und den Tätlichkeiten sogar aus seinem Auto. Dies hätte er beim Vorhandensein ernsthafter Angst um seine körperliche Integrität nicht gemacht.